Auflagen

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Die Polizei sagt:

"Wir bestätigen hiermit gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG) die Anmeldung obiger Demonstration unter dem Motto „Die Bildungsmauer muss weg“. Zu deren ordnungsgemäßen Durchführung ergehen hiermit gemäß § 15 Abs. 1 VersG folgende


Auflagen :


1. Verantwortliche Leiterin der Versammlung mit Aufzug unter freiem Himmel sind Sie. Sie haben am Versammlungstag bis spätestens ab 13.45 Uhr als Versammlungsleiterin für die Polizei am Auftaktkundgebungsort anwesend zu sein, um Organisationsfragen zu klären. Während der gesamten Dauer der Versammlung müssen Sie als verantwortliche Leiterin ständig anwesend und für die Versammlungsbehörde bzw. für die Polizei ansprechbar sein. Als Leiterin der Versammlung haben Sie für den ordnungsgemäßen und friedlichen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die verfügten Auflagen als auch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes strikt eingehalten und durchgesetzt werden. Sie sind auch verpflichtet, deeskalierend auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken und den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Als Versammlungsleiterin haben Sie vor Beginn der Versammlung den Teilnehmern den vorgesehenen Verlauf sowie die Auflagen Ziffer 3 - 10 und 12 in sachlicher Form bekannt zu geben. Auf Ihre Pflichten nach dem Versammlungsgesetz werden Sie hiermit hingewiesen. Verstöße des Versammlungsleiters gegen Auflagen werden als Straftat geahndet. Die Nichtbeachtung der Auflagen durch Versammlungsteilnehmer kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Sie müssen mit Ihren Weisungen auf alle Teilnehmer jederzeit einwirken können. Gelingt Ihnen das nicht und kann die Ordnung der Versammlung nicht aufrechterhalten werden, sind Sie verpflichtet, die Veranstaltung zu unterbrechen oder für beendet zu erklären.


2. Wie von Ihnen angemeldet, beginnt die Demonstration - mit der von Ihnen prognostizierten Teil- nehmerzahl von 500 -1000 Personen - am 17. Dezember 2009 um 14:00 Uhr an der Pädagogi- schen Hochschule in Karlsruhe mit einer Auftaktkundgebung (ca. 30 Minuten).


3. Nach einvernehmlicher Absprache mit Ihnen im Rahmen des Kooperationsgespräches am 10.12.2009 wird der Demonstrationszug wie folgt verlaufen:

Ab 14:30 Uhr Beginn des Aufzuges von der Pädagogischen Hochschule, Bismarckstraße über die Seminarstraße - Douglasstraße zum Stephanplatz (Zwischenkundgebung Dauer ca. 20 Minuten) - Waldstraße - Kaiserstraße - Ritterstraße - Erbprinzenstraße - Friedrichsplatz / Bereich vor dem Na-turkundemuseum (mit Zwischenkundgebung, Dauer ca. 20 Minuten) - Erbprinzenstraße - Rondellplatz - Karl-Friedrich-Straße - Hebelstraße - Kreuzstraße - Zähringerstraße (kurzer Stopp 5-10 Minuten) weiter zum Kronenplatz, wo im Bereich des Brunnens die Abschlusskundgebung stattfindet. Hierbei wird aus Umzugskartons eine Mauer aufgebaut, die anschließend zum Einsturz gebracht wird. Gegen 17.00 Uhr wird die Versammlung beendet.


4. Der Einsatz von Transparenten und das Verteilen von Flugblättern an interessierte Passanten sind zulässig. Mitgeführte Transparente / Trageschilder dürfen an Stangen mit einer max. Länge bis 2 m angebracht sein. Das Mitführen von Metallstangen ist untersagt. Transparente / Trageschilder müssen auf flexiblen Trägermaterialien aufgebracht sein bzw. aus diesen bestehen. Transparente dürfen nicht so aufgespannt oder mitgeführt werden, dass sie als Sichtschutz für die Versamm- lungsteilnehmer dienen können.


5. Es ist verboten, an der Versammlung in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu der Versammlung in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, dürfen weder bei der Versammlung noch auf dem Weg dorthin mitgeführt werden. Hierzu zählt auch die Bekleidung mit Kapuzenpullovern und Halstüchern, wenn dadurch eine Identifizierung unmöglich gemacht wird (z. B. Halstuch vollständig über Mund und Nase gezogen, Kapuze weit in das Ge- sicht herein getragen). Das gleiche gilt für Verdeckungen oder Verfremdungen der Gesichtspartie durch Maskieren oder Schminken. Das Tragen gleichartiger Kostüme und Verkleidungen als Aus- druck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist verboten, es sei denn, die Aufmachung wird als künstlerisches Mittel zur Meinungskundgabe eingesetzt.


6. Während des Zugweges ist - wo vorhanden - die rechte Fahrbahn zu benutzen. Auf dem gesam- ten Zugweg sind die Kreuzungen freizuhalten. Der Straßenbahnverkehr darf nicht mehr als unbe- dingt erforderlich behindert oder gestört werden.


7. Während des Aufzugs dürfen sich die Demonstrationsteilnehmer nur zwischen dem Führungs- und Abschlussbegleitfahrzeug der Polizei aufhalten. Das Laufen und Sprinten der Versammlungs- teilneh-mer sowie das Durchführen von Blockaden ist untersagt.


8. Lautsprecher und Megafone dürfen nur für Ansprachen und Darbietungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden. Bei polizeilichen Durchsagen sind der Lautsprecherbetrieb und die Benutzung von Mega- fonen unverzüglich einzustellen.


9. Zur Durchführung der beabsichtigten Redebeiträge können 2 Handwagen mit Lautsprecher und ein nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassenes Kraftfahrzeug (Lkw mit Lautspre- cheranlage) zum Einsatz gebracht werden. Durch zusätzliche Ordner vor und beidseitig an jeder Achse neben dem Fahrzeug ist sicherzustellen, dass weitere Versammlungsteilnehmer oder dritte Personen nicht überrollt werden können. Beim Transport der 2 Personen auf dem Fahrzeug sind die Bestimmungen des § 21 StVO zu beachten.


10. Während der gesamten Versammlung dürfen keine Gegenstände - außer den genehmigten - in den öffentlichen Verkehrsraum des Veranstaltungsortes verbracht werden, die geeignet sind, das übrige Verkehrsgeschehen mehr als durch die Veranstaltung unvermeidbar zu beeinträchtigen. Getränke dürfen nur in Plastikbehältnissen und Tetrapackungen mitgeführt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Glasflachen als Wurfgeschosse benutzt werden können. Hunde sind an der Leine zu führen.


11. Zur Erfüllung Ihrer Pflichten als Versammlungsleiterin sind Ordner einzusetzen (für je 30 Teilneh- mer ein weisungsberechtigter Ordner). Die Ordner müssen ehrenamtlich tätig und volljährig sein, dürfen keine Waffen und sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 VersG mit sich führen und durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner" tragen dürfen, erkennbar sein. Sie müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises/Reisepasses sein, der auf Verlangen den Ordnungsorganen vorzuzeigen ist. Die von Ihnen eingesetzten Ordner haben Sie um 13.45 Uhr am Sammel-/Aufstellungsort der Polizei vorzustellen, und diese in Anwesenheit der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner sind anzuweisen, gegen Störungen im Versammlungsverlauf in angemessener Weise einzuschreiten und haben insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass verfügte Auflagen eingehalten werden. Die Ordner dürfen nicht unter dem Einsatz berauschender Mittel stehen.


12. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist vor Ort den evtl. einzelnen Wei- sungen der Polizei Folge zu leisten. Weitere Auflagen können nachträglich von der Versamm- lungsbehörde und dem Polizeivollzugsdienst vor Ort erteilt werden. Zur Durchsetzung der Auflagen und eventuellen Weisungen kann der Polizeivollzugsdienst unmittelbaren Zwang anwenden.


Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird der sofortige Vollzug der unter Ziffer 1 – 12 genannten Auflagen angeordnet.


Begründung:


I.

Mit Schreiben vom 04.12.2009 haben Sie für Donnerstag, den 17.12.2009, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, eine Demonstration mit Aufzug bei der Stadtverwaltung Karlsruhe angezeigt. An dieser Veranstaltung sollen ca. 500 - 1000 Personen teilnehmen. Am 10.12.2009 fand ein Kooperationsge-spräch statt, in welchem der Ablauf der Demonstration gemeinsam festgelegt wurde.


II.

Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Durchführung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel gemäß § 15 Absatz 1 VersG von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei nach allgemeiner Ansicht den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unver-sehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter öffentliche Ordnung fällt die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar ist. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände in Folge der Durchführung der Versammlung der Schadenseintritt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahr-scheinlichkeit droht.


Zur Begründung der Auflagen im Einzelnen:


Auflagen 1, 5, 11 und 12

Diese Auflagen ergeben sich aus §§ 7, 8, 9, 11, 17 a, 18 und 19 des VersG und sollen eine ord-nungsgemäße und friedliche Durchführung der Versammlung gewährleisten.


Auflage 2 und 3

Die Änderung des Aufzugweges wurde in Abstimmung mit Ihnen einvernehmlich im Rahmen des Kooperationsgesprächs beschlossen.


Auflage 4

Transparente / Trageschilder dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung der vorgegebenen Trage-stangen ermöglicht dem Veranstalter das Mitführen dieser Kundgebungsmittel und damit die Erfüllung des Kundgebungszweckes.

Stangen von mehr als 2 m Länge sowie Metallstangen könnten im Fall von gewalttätigen Ausschrei-tungen als Schlag- / Stichwaffen eingesetzt werden und dadurch die Gefährdung von Menschen an Leib und Leben erhöhen. Außerdem besteht beim Einsatz von Stangen mit einer Länge von mehr als 2 Metern die Gefahr der Berührung der Strom führenden Oberleitungen der Straßenbahn und damit eine erhebliche Verletzungsgefahr für Demonstrationsteilnehmer.

Der Einsatz von Transparenten als Sichtschutz wird untersagt, weil damit die Möglichkeit besteht, aus dem Aufzug heraus Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter festgestellt werden können. Die be-schränkende Verfügung ist erforderlich, um ggf. notwendige Maßnahmen zur Strafverfolgung treffen zu können und um die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu minimieren.

Transparente / Trageschilder, soweit sie aus „starren“ Materialien bestehen bzw. auf diesen aufgebracht sind, können im Fall gewalttätiger Auseinandersetzungen als Schutzwaffen eingesetzt werden und unterliegen somit dem Verbot aus § 17a Abs.1 VersG.


Auflage 6

Die Benutzung der Fahrbahn ist erforderlich, da der Demonstrationszug von einem Fahrzeug mit Lautsprecheranlage begleitet wird. Zur Aufrechterhaltung des übrigen Verkehrsgeschehens ist die Freihaltung der Kreuzungsbereiche während der Kundgebungen und des Aufzuges erforderlich.


Auflage 7

In der Vergangenheit war oftmals bei Versammlungen mit Aufzügen festzustellen, dass größere Gruppen der Versammlungsteilnehmer ohne erkennbaren Grund, jedoch offensichtlich abgesprochen, zu einem gemeinsamen Sprint ansetzten, den Aufzugsweg verließen oder das Führungsbegleitfahrzeug der Polizei überrannten. Bei einer solchen Vorgehensweise am 18.01.2003 in Karlsruhe brachten unbekannte Teilnehmer einer Demonstration eine 79-jährige Passantin zu Fall. Sie erlitt durch den Sturz einen offenen Oberarmbruch. Bei anderen Versammlungen wurde das Sprinten als andere Form der Provokation gegenüber Einsatzkräften der Polizei festgestellt.

Die beschränkenden Auflagen sind erforderlich, um einen ungehinderten, störungsfreien Verlauf des Aufzuges zu gewährleisten und Gefahren für Unbeteiligte zu minimieren.


Auflage 8 und 9

Die Nutzung einer Lautsprecheranlage ist zulässig, um bei der erwarteten Teilnehmerzahl den gesamten Teilnehmerkreis erreichen zu können. Allerdings besteht gleichzeitig ein Interesse der Anlieger - insbesondere im Bereich der Kundgebungsorte - hinsichtlich einer Wahrung des Lärmschutzes. Erforderlich ist deshalb, die Lautstärke so zu wählen, dass sowohl Teilnehmer als auch interessierte Passanten erreicht werden können, gleichwohl aber die Anwohnerinteressen in einem gewissen Min-destmaß gewahrt werden.

Die Einschränkung des Lautsprecherbetriebes stellt sicher, dass polizeiliche Durchsagen und Anord-nungen an alle Teilnehmer eindeutig zur Kenntnis gegeben werden können.


Auflage 10

Das Verbot, Gegenstände in den öffentlichen Verkehrsraum zu verbringen, ist zur Aufrechterhaltung des übrigen Verkehrsgeschehens erforderlich. Das Thema der Kundgebung weist nicht darauf hin, dass neben den Redebeiträgen auch mit irgendwelchen Gegenständen eine demonstrative Aussage getroffen werden soll. Insofern haben solche Gegenstände keine funktionelle Bedeutung für die Durchführung der Veranstaltung. Das anleinen von Hunden und das Verbot der Mitnahme von Getränken in Glasflaschen ist aus Sicherheitsgründen erforderlich.


III.

Die Anordnung des Sofortvollzuges beruht auf § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der VwGO. Ein besonderes öffent-liches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs besteht, weil nur so das mit den Auflagen verfolgte Ziel, nämlich Aufrechterhaltung einer ordnungs-gemäßen Demonstration, im Sinne des Versammlungsgesetzes gewährleistet werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den angeordneten Auflagen ist gewahrt. Es ist kein weniger einschneidendes Mittel als die Auflagen ersichtlich, um die angeführten Belange zu schützen. Nach Würdigung aller Umstände ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Durch-führung der Demonstration ohne die Auflagen unvermeidbar, so dass die Voraussetzungen für deren Erteilung nach § 15 Abs.1 VersG gegeben sind.


Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Eröffnung Widerspruch bei der Stadt Karlsruhe, Bürgerservice und Si¬cherheit, Kaiserallee 8, 76124 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei der Widerspruchsbehörde, Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 - 3, 76247 Karlsruhe, erhoben wird.


gez. Goschi"

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